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ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN ( drucken)
der ROY RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH
Schiffgraben 43, 30175 Hannover
(im Weiteren: "Gesellschaft")
Für die Bearbeitung von Aufträgen, die der Gesellschaft erteilt wurden, gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen:
1. Gebührenhinweis; Gegenstand der Rechtsberatung
Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Mehrere Auftraggeber haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner.
Die Rechtsberatung der für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Korrespondenzsprache ist deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler ist unbeschadet einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Sofern die Rechtssache aus-ländisches Recht berührt, weisen die für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte hierauf rechtzeitig hin. Eine etwaige steuerliche Auswirkung einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich die Gesellschaft, zuvor die Zu-stimmung des Mandanten einzuholen.
Erklärungen von Büroangestellten der Gesellschaft, welche nicht Rechtsanwälte sind, bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.
2. Pflichten der Gesellschaft und der für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte
a) Rechtliche Prüfung
Die für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte werden die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
b) Verschwiegenheit
Die für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was den Rechtsanwälten im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammen-hang mit dem Mandat dürfen sich die für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant die Rechtsanwälte vorher von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.
c) Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder verwahrt die Gesellschaft treuhänderisch und zahlt diese - vorbehaltlich Ziff. 7 - unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle aus.
d) Datenschutz
Die Gesellschaft wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust von Daten sowie unbefugter Zugriffe Dritter auf Daten des Mandanten treffen.
3. Obliegenheiten des Mandanten
Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:
a) Umfassende Information
Der Mandant wird die Gesellschaft über den in konkreten Fall für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusam-menhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem im konkreten Fall für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
Der Mandant wird die Gesellschaft unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
c) Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Gesellschaft
Der Mandant wird die ihm von der Gesellschaft übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Gesellschaft sorgfältig dar-aufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
d) Rechtsschutzversicherung
Soweit die Gesellschaft auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Die Gesellschaft ist berechtigt, ihr anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
5. Unterrichtung des Mandanten per Fax
Soweit der Mandant der Gesellschaft einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Gesellschaft darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Vorsorglich entbindet der Mandant die Gesellschaft von Ihrer Verschwiegenheit im Zusammenhang mit der von ihm gewünschten Übertragung per Fax. Diese Entbindung von der Verschwiegenheit ist jederzeit widerruflich. Ein Widerruf ist wirksam sobald er in schriftlicher Form der Gesellschaft vorliegt.
6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant der Gesellschaft eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Gesellschaft ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Gesellschaft mit. Die Entbindung von der Verschwiegenheit im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten via Internet bezieht sich ausdrüklich auch auf die Datenübertragung über ein Funknetz (W-Lan/Mobilfunk). Diese Entbindung von der Verschwiegenheit ist jederzeit widerruflich. Ein Widerruf ist wirksam sobald er in schriftlicher Form der Gesellschaft vorliegt.
7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Gesellschaft einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Gesellschaft zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherungen, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherungen oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Gesellschaft an diese ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die Rechtsanwälte dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten eines Rechtsanwalts und somit auch der Gesellschaft bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Gesellschaft vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
9. Haftung
Die Haftung der Gesellschaft ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit - soweit nicht eine i.S.d. §§ 59m. 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO anderslautende schriftliche Vereinbarung im Einzelfall besteht - hinsichtlich eines Berufsversehens des im Einzelnen betrauten Rechtsanwalts auf den vierfachen Betrag der MIndestversicherungssumme beschränkt (Mindestversicherungssumme der Roy RA GmbH: 2,5 Mio. €). Darüber hinaus steht es dem Mandanten frei, für den Einzelfall eine Zusatzversicherung zu verlangen, die auf seine Kosten durch die Gesellschaft abgeschlossen wird.
10. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
11. Schlussbestimmungen
Rechte aus dem Mandatsverhältnis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz der Gesellschaft ist vertraglicher Erfüllungsort gemäß § 29 Abs. 1 ZPO und gleichzeitig Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 29 Abs. 2 ZPO.
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Roy Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Stand: 05.02.2010