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Insolvenzrecht

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Insolvenzrecht

Insolvenzrecht,Treuhand,Sanierung,Rechtsanwalt,Anwalt



Das Insolvenzrecht gewinnt in der heutigen Zeit zunehmend an Bedeutung. Dies gilt umso mehr nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO), die das frühere Nebeneinander von "Ost- und Westrecht" beseitigt hat. Die Insolvenzordnung trat an die Stelle der Konkursordnung und an die Stelle der Gesamtvollstreckungsordnung. Darüber hinaus wurde das Nebeneinander von Konkurs- und Vergleichsverfahren beseitigt. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung sind mittlerweile zahlreiche Entscheidungen ergangen, deren Kenntnis für die richtige Beratung im Insolvenzrecht unumgänglich sind. Daneben braucht es das betriebswirtschaftliche Verständnis, das ist unsere Dienstleistung!


außergerichtliche Sanierung

außergerichtliche Sanierung



Einer der Schwerpunkte im Rahmen der Gesetzgebung der InsO war die Förderung der außergerichtlichen Sanierung. Mit anderen Worten wollte der Gesetzgeber durch die Einführung der InsO verschiedene Maßnahmen auf den Weg bringen, mit denen erreicht werden sollte ein Insolvenzverfahren zu verhindern. Die Roy Rechtsanwaltsgesellschaft mbH arbeitet für Sie Sanierungskonzepte aus und setzt diese gemeinsam mit Ihnen und beteiligten Hauptgläubigern (Banken) um. Gerade in der Zusammenarbeit mit Hauptgläubigern und der Geschäftsführung zur Sicherung und Erhaltung des Unternehmens sehen wir unsere Stärke. Nur ein lebendes Unternehmen kann langfristig (wieder) prosperieren.


Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren



Die Beratungspraxis zeigt, das oftmals die Durchführung eines Insolvenzverfahrens sinnvoll sein kann. Gerade im Insolvenzverfahren bietet die anwaltliche Beratung eine Sicherung Ihrer Rechte und Wahrung Ihrer Interessen. Auch ein Insolvenzverfahren lässt sich gestalten! Hierbei umfasst unsere Beratungspraxis sowohl die Beratung des Geschäftsführers bis hin zur Ausarbeitung von Insolvenzplänen in enger Abstimmung mit der Insolvenzverwaltung und den Hauptgläubigern.


Geschäftsführer in der Krise

Geschäftsführer in der Krise, § 266a Strafgesetzbuch, Veruntreuung und Unterschlagung von Arbeitsentgelt,§ 15a InsO



Keine Situation für die Geschäftsführung ist schwieriger als der Eintritt der Krise. Doch wann liegt eine Krise vor? Wann beginnt die Frist von drei Wochen des § 15a Abs. 1 InsO? Ist eine Liquidität III.Grades zu berücksichtigen? Wir unterstützten Sie bei der aktuellen Liquiditätsplanung, arbeiten Liquiditätspläne aus und Ermitteln den entscheidenden Zeitpunkt. Auch beraten wir Sie im Rahmen der "Zwickmühle" des § 266a Strafgesetzbuch und etwaigen anderen Haftungstatbeständen. Insbesondere wehren wir Ansprüche aus § 69 Abgabenordnung (AO) ab. Gläubigerbegünstigung, Insolvenzverschleppung und Veruntreuung und Vorenthalten von ARbeitnehmeranteilen sind schwerwiegende Tatbestände. Anwaltlicher Rat in diesem Zusammenhang ist daher sinnvoll.


Gläubigerautonomie in der Insolvenz

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Einer der Schwerpunkte im Rahmen der Gesetzgebung der InsO war die Stärkung der Gläubigerautonomie im Insolvenzverfahren. Aus der Beratungspraxis zeigt sich allerdings, dass nur wenige Gläubiger tatsächlich ihre Rechte wahrnehmen und damit Einfluss auf das Verfahren gewinnen. Angefangen mit der Sicherung von Ansprüchen (Forderungsanmeldung,Ablösung von Sicherungsrechten, etc.) bis hin zur Wahrnehmung des Stimmrechtes im Rahmen von Gläubigerversammlungen können Gläubiger ihre Rechtsposition stärken. Wir sehen hier ebenfalls einen Schwerpunkt unserer Beratung und nehmen Ihre Rechte war!


Verbraucherinsolvenzverfahren

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Das Verbraucherinsolvenzverfahren mit der sich hiermit bietenden Möglichkeit der Restschuldbefreiung gewinnt immer größere Bedeutung. Auch in diesem Zusammenhang stehen wir mit anwaltlichem Rat zur Seite, sei es dem Schuldner oder sei es dem Gläubiger. Oftmals kommt es im Rahmen des Verfahrens zu Unstimmigkeiten mit dem Treuhänder, die einer gerichtlichen Klärung bedürfen.


Unsere Dienstleistung

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Wir beraten unsere Mandanten gern bereits bevor Streit entsteht und sorgen für interessengerechte Lösungen. Auch komplexe Probleme gehören zu unserer täglichen Beratungspraxis. Sollte eine Auseinandersetzung unausweichlich sein, beraten und vertreten wir außergerichtlich wie gerichtlich. Unser Ziel ist die Wahrung der Interessen der Mandanten.



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