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laufend aktualisierte Urteilssammlung zum Pferderecht - Urteile in Leitsätzen

Rechtsgebiete > Pferderecht

Hinweis: Es handelt sich teilweise um nichtamtliche Leitsätze; die aufgeführten Entscheidungen stellen lediglich eine Auswahl dar und geben nicht die gesamte teilweise divergierende deutsche Rechtsprechung zum Pferderecht wieder.


Bundesgerichtshof:
BGH 8. Zivilsenat Beschlusss vom 24.11.2009, AZ VIII ZR 124/09
"Zur Problematik Nacherfüllung durch Ersatzlieferung bei Pferdekauf"
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.
a) Die vom Berufungsgericht angenommene Divergenz der Oberlandesgerichte Koblenz und Hamm zu der Frage, "ob beim Pferdekauf eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung in Betracht kommt", besteht nicht. Die Aussage des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 2. März 2007 (11 U 43/04), dass eine Nachlieferung nicht in Betracht komme, ist nicht allgemeiner Natur, sondern auf den konkreten Fall bezogen und steht damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (BGHZ 163, 234 ff.) und des Oberlandesgerichts Koblenz (OLGR 2009, 123).
b) Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass bei einem Stückkauf - um einen solchen handelt es sich auch im vorliegenden Fall beim Kauf des Ponys "XXX" - die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist; ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu beurteilen.


BGH Urt. v. 17.03.2009, AZ VI ZR 166/08 "Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handels auf eigene Gefahr"
1. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen.
2. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen).
3. Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.

BGH Urt. v. 09.01.2008, AZ VIII ZR 210/06 "kein Nachbesserungsrecht beim arglistigen Verschweigen eines Mangels am Pferd"

BGH Urt. v. 07.02.2007, AZ VIII ZR 266/06 "kissing spines kein Sachmangel bei Reiteignung"

BGH Urt. v. 15.11.2006, AZ VIII ZR 3/06 "sechsmonatiges Fohlen als neue Sache"

Oberlandesgerichte:

OLG Thüringen, Urt. vom 23.12.2009, A 4 U 805/08
"Anforderung an Parteivortrag im Tierarzthaftungsprozess"
1. Auch im Tierarzthaftungsprozess sind nur maßvolle Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen, so weit ein Behandlungsfehler (des Tierarztes) behauptet wird. Dabei reicht es aus, wenn der Kläger – unter Verweis auf ein Privatgutachten – plausibel darlegt, dass – wie hier bei der Trächtigkeitsuntersuchung einer Stute – der Ausschluss einer (unerwünschten) Zwillingsträchtigkeit bei einer positiven Trächtigkeitsuntersuchung stets vorzunehmen ist und damit zu einer „lege artis“ durchgeführten Trächtigkeitsuntersuchung gehört.
2. Ist danach festzuhalten, dass das Nichterkennen der Zwillingsträchtigkeit gegen den gesicherten Standard des (einfachen) Veterinärmediziners verstoßen kann und kommt es für das Schadensmanagement entscheidend auf die möglichst frühzeitige (zutreffende) Diagnose an, so ist diese Frage entscheidungserheblich und muss folglich durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden.
3. Bei Unterlassen dieser (notwendigen) Beweiserhebung fehlt der (die Klage abweisenden) Sachentscheidung die Entscheidungsreife, was auf entsprechenden Antrag (nach § 538 Abs. 2 ZPO) zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Ausgangsinstanz führen kann.


OLG Nürnberg Urteil vom 21.12.2009, AZ 14 U 1474/09
"Anforderungen an § 833 S. 2 BGB bei Pferden"

Pferde sind dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt, wenn
- sie über das Jahr verteilt an 15 - 20 Tagen zu Holzarbeiten eingesetzt werden,
- zur Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Gewöhnung der Tiere an den Straßenverkehr wöchentliche Gespannfahrten durchgeführt werden,
- das Holz vom Tierhalter und seinen erwachsenen Kindern zu Heizzwecken verwendet wird und
- die Pferde nur selten zum Reiten und für Festumzüge verwendet werden.
Dass der Schaden bei einem Festumzug entstanden ist, ändert daran nichts.

OLG Hamm Urt. v. 22.09.2009, AZ 9 U 11/09
"Reitunfälle beim therapeutischem Reiten"
1. Kommt es bei der Erteilung von therapeutischem Reitunterricht zu einem durch Tiergefahr verursachten Unfall, kann sich der Reitlehrer als Tierhalter nach § 833 S. 2 BGB nur dann entlasten, wenn er solchen Unterricht berufsmäßig erteilt; dazu reicht eine nur gelegentliche Tätigkeit - neben einem sonst ausgeübten Hauptberuf - nicht hin.
2. Auch einem Reitverein, der satzungsgemäß therapeutisches Reiten anbietet, ist die Entlastung nach § 833 S. 2 BGB verschlossen, wenn die Haltung von Pferden nicht der Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn dient; das ist bei einem Idealverein regelmäßig nicht der Fall.
3. Allein die Teilnahme eines körperlich beeinträchtigten Menschen am therapeutischen Reiten begründet nicht schon den Vorwurf des Mitverschuldens.

OLG Thüringen Beschluss vom 10.08.2009, AZ 1 Ss 203/09 "Abgabe eines Pferdes ohne Equidenpass"
Jedes Verbringen bzw. Abgeben eines Pferdes aus einem Bestand unabhängig vom Geburtsdatum des Pferdes bedarf nach § 24k ViehVerkV i.d.F. vom 24.03.03 eines Equidenpasses.
Für die Tatbestandsalternativen des Abgebens und Verbringens nach § 24k ViehVerkV i.d.F. vom 24.03.03 ist es gleicher Weise entscheidend, dass das Pferd den Bestand tatsächlich körperlich verlässt.

OLG Brandenburg Urteil vom 30.04.2009, AZ 12 U 196/08 "Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung (Koliken) Auszug aus der Entscheidung:
Von der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auszugehen, wenn die unverzügliche Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe erforderlich war, die tierärztliche Behandlung somit eine Notfallmaßnahme darstellte, die keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Tieres zum Wohnort des Verkäufers nicht zuließ.

OLG Zweibrücken Urteil vom 30.04.2009, AZ 4 U 103/08 "Nacherfüllung bei Turnierpferd"
Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kommt beim Kauf eines für den Turniersport erworbenen Reitpferdes jedenfalls dann in Betracht, wenn der Käufer sich zunächst auf Verhandlungen über eine Ersatzlieferung eingelassen und diese folglich als taugliche Modalität der Nacherfüllung angesehen hat.

OLG Koblenz Urt. v. 23.04.2009, AZ 5 U 1124/08 "Mangelgewährleistungsanspruch beim Kauf von Kutschpferden"
1. Wenn Kutschpferde durchgehen, führt das im Allgemeinen zu einer die Tiere dauerhaft prägenden Traumatisierung, die ihre künftige Eignung in Frage stellt. Der Verkäufer muss ungefragt den Käufer über einen derartigen Umstand aufklären.
2. Im Leugnen des Mangels liegt nicht zwingend eine endgültige Erfüllungsverweigerung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Fehler erstmals nach der Übergabe zutage getreten ist.

OLG Frankfurt Beschluss v. 25.02.2009, AZ 4 U 210/08 "Anforderungen an den Begriff des Tierhalters bei Reitbeteiligung"
1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf.
2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten.
3. Der Berechtigte aus einer "Reitbeteiligung" wird in der Regel erst dann zum Tierhüter im Sinne von § 834 BGB, wenn er ein Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten darf und er hierüber selbstständig bestimmen darf.
4. Eine dem Tierhüter vergleichbare Stellung nimmt ein Reiter ein - ohne Tierhüter zu sein -, wenn er wie ein Tierhüter auf das Tier Einfluss nimmt. Im Einzelfall kann dies zu verneinen sein, wenn der Tierhalter es aufgrund des Alters, der Körpergröße, Körperbeherrschung oder Reiterfahrung des Reiters nicht verantworten möchte, dass dieser das Pferd im Gelände allein reitet.
5. Die Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter für ein Mitverschulden bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses (§ 254 I BGB) setzt bei einer lediglich gesetzlichen Schadensersatzpflicht ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus, das besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den eingetretenen Schaden auch im Interesse des Haftenden zu vermeiden.


OLG Celle, Urt v. 28.01.2009, AZ 3 U 186/08 "Eine Vertragsstrafe, die in einem bei Überlassung eines Ponys zu Zuchtzwecken geschlossenen "Schutzvertrag" vereinbart wurde, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 BGB dar und ist darüber hinaus sittenwidrig gemäß § 138 BGB, wenn der Wert des Strafversprechens den Wert des Ponys um das 20fache übersteigt."

OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2009, AZ 1 U 54/08 "1. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines abgetrennten Knochenfragments mit u. U. eigener Knorpelausbildung (sog. osteochondrosis dissecans bzw. Chip) z.Zt. der Ankaufsuntersuchung (hier: verneint).
2. Allein aus dem Umstand, dass auf einem Röntgenbild des Vorderfußes des Pferdes, welches im Hinblick auf einen beabsichtigten Ankauf untersucht wird, eine Strukturaufhellung im Knochengerüst erkennbar ist, ergibt sich für den Tierarzt keine Verpflichtung zur Erhebung weiterer Befunde. Er ist auch nicht verpflichtet, dem Auftraggeber der Untersuchung über die Mitteilung der Befunde und seiner Bewertungen derselben hinaus die Empfehlung weiterer tierärztlicher Untersuchungen zu geben."

OLG Koblenz, Urt. v. 13.11.2008, AZ 5 U 900/08 "Angeblich lammfrommes Pferd geht durch - Keine Rückabwicklung mangels Nachfristsetzung."

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2008, AZ 12 U 168/07, RdL 2008, 319-320 "Erhält der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags Röntgenaufnahmen des Pferd und wertet diese nicht aus, so hat er Krankheiten welche sich bei röntgenologischen Befunderhebung bei Übergabe gezeigt hätten im Rahmen einer Beschaffenheitsbvereinbarung akzeptiert."

OLG Hamm, Urt. v. 26.08.2008, AZ 19 U 85/07 "Shivering-Syndrom als Sachmangel". In dieser Entscheidung ging es der Sache nach um ein versteigertes Pferd, gleichwohl hat das OLG Hamm hier zu der Problematik Stellung genommen, ob das Shivering-Syndrum/Streukrampf als Mangel zu berücksichtigen ist. So heißt es unter anderem, dass die Ausprägung des Shivering-Syndroms im vorliegenden Fall nur gering seien und eine effektive Behandlung nicht möglich ist, so dass die Prognose ungünstig ist. Gleichwohl kann bei einem solchen Krankheitsbild zwar die Nutzung des Pferdes für bestimtme Aufgaben noch möglich sein (als Beispiel wird vom Gericht Freizeitsport u.a. genannt). Vor dem Hintergrund, dass das Pferd im vorliegenden Fall allerdings noch jung war und damit am Anfang seiner Ausbildung stand und durch diese Erkrankung nur schwer wieder veräußerbar ist, bejahte das OLG Hamm auch einen Sachmangel.

OLG Hamm, Urt. v. 06.06.2008, AZ 9 U 229/07 "Kein Schadensersatz für Tierarzt wegen Risikoübernahme Behandlung"

Landgerichte:
LG Köln 22. Zivilkammer, Urteil vom 30.06.2009, AZ 22 O 586/08 "Einsichtsrecht in Unterlagen der Ankaufsuntersuchung"

LG Stendal Beschluss vom 18.05.2009, AZ 22 S 148/08 "Die bloße Veranlagung eines Tieres, dass eine bestimmten Krankheit ausbricht (hier: Strahlbeinzyste der Röntgenklasse IV), stellt für sich genommen keinen Mangel dar, solange noch keine klinischen Symptome auftreten."

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.12.2008, AZ 14 O 10670/07 "Bekannte Kissing-Spines bei Gefahrübergang schließen die Anwendung der Beweislastumkehr i.R.d. § 476 BGB nicht aus." Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:

1. Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des § 476 BGB nicht entgegen (gegen OLG Oldenburg RdL 2006, 319).

2. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Wert der aus einem Pferd gezogenen Nutzungen regelmäßig mindestens so hoch ist, wie die Unterstell- und Fütterungskosten für das Pferd, gibt es nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OLG Posen vom 23.12.1909 (OLGE 22, 236).



LG Itzehoe, Urt. v. 18.11.2008, AZ 3 O 314/08 "Der Vertrag einer allein vom Käufer in Auftrag gegebene Ankaufsuntersuchung entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber dem Verkäufer"

LG Freiburg i.Br., Urt. v. 07.11.2008, AZ 8 O 98/08 "Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist im Falle der Rückabwicklung der Austauschort dort wohin der Käufer die Sache verbracht hat.

LG Hagen, Urt. v. 02.06.2008, AZ 9 O 280/07 "Anforderungen für das Zustandekommen eines bindenden Pferdekaufvertrags"

LG Hannover, Urteil vom 26.08.2005, AZ 9 O 275/03Haftungsausschlus beim Verkauf "wie Probe geritten und gesehen"; Röntgengebefund von "Kissing-Spines":

1. Verkauf "wie Probe geritten und gesehen" stellt nur einen Haftungsausschluss für solche Mängel dar, die der Käufer bei einer Besichtigung und einem Proberitt feststellen kann.

2. Es kann dahinstehen, ob ein Röntgenbefund i.S.v. "Kissing-Spines" ohne einhergehenden klinischen Befund überhaupt einen Mangel darstellt, weil auch der lediglich röntgenologisch dartellbare Engstand von Dornfortsätzen durch einmalige Traumatisierung entstehen kann.


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