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Zu der Änderung der Umsatzsteuer auf Beherbungsleistungen stellt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe eine Übersicht zur Verfügung.
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Zu dieser Problematik sind mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes ergangen (Urteil vom 18.11.2009 X R 34/07, X R 6/08, u.a.), so dass bei Einkommensteuerbescheide, die unter diesem Gesichtspunkt vorläufige ergangen sind voraussichtlich mit der Aufhebung des Vorläufigskeitsvermerkes zu rechnen ist.
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Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06) ist bei gemischten Aufwendungen ein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Ermittlung des abzugsfähigen Anteils heranzuziehen. Gibt es keinen Aufteilungsmaßstab - steht aber fest, dass es einen abzugsfähigen Anteil gibt - so kann auch eine Schätzung vorgenommen werden.
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Wegzugsteuer
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 25.08.2009 unter dem Aktz. I R 88, 89/07 die Wegzugsteuer für verfassungskonform eingestuft!
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Aufbewahrungspflichten auch für Privatpersonen
Im Rahmen des Steuerhinterziehungsbekämfungsgesetzes wurde eine neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen eingeführt (§ 174a Abgabenordnung). Allerdings erst, wenn die Summe der positiven Einkünfte größer als 500.000,00 € ist.
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Achtung Progressionsvorbehalt bei Elterngeld!
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2009 unter dem Akz. VI B 31/09 klargestellt, das der Progressionsvorbehalt auch auf das sogenannte Mindestelterngeld anzuwenden ist.
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Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter
Auf der Grundlage des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes treten neue Regelungen für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter in Kraft. Maßgeblich ist dies insbesondere für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft werden.
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neuer Überschuldungsbegriff in der Insolvenzordnung gilt bis 31.12.2013
Die Neuregelung in der Insolvenzordnung sieht vor, das die bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs um drei Jahre zu verlängert wird. Der neue Überschuldungsbegriff sieht vor, dass eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz führt, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.
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René RoyWichtige Änderung im Vereinsrecht für Vereins- und Stiftungsvorstände, die ehrenamtlich tätig sind!
Der Bundesrat hat am 18.09.2009 Vereinsrechtsreformen gebilligt!
Nach in Kraft treten der neuen Regelungen gibt es u.a. eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereins- und Stiftungsvorstände. Hiernach sollen Vereins- und Stiftungsvorstände soweit sie unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500,00 € im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.
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